Zum Abschluss unserer Beitragsserie stellen wir Ihnen den Pensionsfonds vor. Die lohnsteuerlichen Regeln sind dieselben wie bei Direktversicherung und Pensionskasse. In einem Punkt unterscheidet sich der Pensionsfonds aber grundlegend.
Im vierten Teil unserer Beitragsserie geht es um die Pensionskasse als weiterer externer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Steuerlich ist die Pensionskasse der Direktversicherung weitgehend gleichgestellt. Besonderheiten gelten insbesondere für umlagefinanzierte Pensionskassen.
Die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung kann auch für mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner steuerlich attraktiv sein. Entscheidend ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis dem Fremdvergleich standhält. Für Lohnbuchhalter ergeben sich daraus wichtige Prüf- und Dokumentationspflichten.
Der Arbeitgeber kann bestimmen, wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat. Bei Firmenwagennutzern im Homeoffice sollte er darauf im Regelfall jedoch verzichten – denn die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte schadet in diesem Fall sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber. Wir zeigen anhand eines Beispiels, warum.
Die Lohnabrechnung von Sachbezügen ist fehleranfällig und führt bei Prüfungen häufig zu Nachzahlungen. Nicht weniger anspruchsvoll sind die umsatzsteuerlichen Auswirkungen daraus. Diese stellen wir Ihnen in unserer umfangreichen Serie in den nächsten Monaten ausführlich vor.