Als Arbeitgeber beurteilen Sie die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Ihre Beschäftigten, berechnen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und führen diese an die Einzugstelle (gesetzliche Krankenkasse) ab. Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie einen Rentner oder Pensionär als Arbeitnehmer beschäftigen.
Ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt oder sich privat versichern darf, hängt vom regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt ab. Lohnsachbearbeiter müssen diesen Wert korrekt feststellen und rechtssicher beurteilen – mit Folgen auch für die Pflegeversicherung.