Gutscheine
Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt es darauf an, von wem sie ausgegeben wurden:
- Ein (Waren-)Gutschein von Dritten (z.B. Supermarkt, Tankstelle) fließt dann zu, wenn der Arbeitnehmer ihn ausgehändigt bekommt oder das Wertguthaben aufgeladen wird. Beträgt sein Wert höchstens 50 €, und erhält der Arbeitnehmer im betreffenden Monat keine weiteren Sachbezüge, bleibt der Gutschein im Rahmen der 50-€-Sachbezugsgrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuerfrei. Ohne Bedeutung ist, wann der Gutschein eingelöst wird.Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen begünstigten Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt. Begünstigt sind nur Gutscheine und Geldkarten, die die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) erfüllen, etwa als Closed-Loop- oder Limited-Network-Karten. Nicht begünstigt sind insbesondere frei einsetzbare Geldkarten mit Barauszahlungsfunktion, IBAN oder Kreditkartenfunktion.
- Ein (Waren-)Gutschein, der beim eigenen Arbeitgeber einzulösen ist, fließt erst bei der Einlösung zu. Sammelt der Arbeitnehmer mehrere Gutscheine und löst sie zusammen ein, wird die 50-€-Sachbezugsfreigrenze überschritten, und die Gutscheine sind insgesamt lohnsteuerpflichtig.
Der Zuflusszeitpunkt hat bei Waren- oder Dienstleistungsgutscheinen somit direkte Auswirkung darauf, ob Lohnsteuerpflicht besteht oder die 50-€-Sachbezugsfreigrenze greift.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei einem beherrschenden Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung mind. 50 %) fließen Gehaltsbestandteile nicht erst mit der Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu. Der Grund für diese Fiktion ist, dass er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit selbst bestimmen kann, ob und wann diese Beträge ausgezahlt werden. Das gilt zumindest für solche Forderungen, die unbestritten und eindeutig sind. Außerdem muss die GmbH auch zahlungsfähig sein. Die Zuflussfiktion ist in erster Linie bei (Gewinn-)Tantiemen relevant, sie greift aber auch bei allen anderen Bezügen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart wurden.
Unterstützungskasse
Mit einer Unterstützungskasse werden häufig Versorgungszusagen an besserverdienende Arbeitnehmer (z.B. Geschäftsführer) realisiert, bei denen eine gewöhnliche betriebliche Altersversorgung – bei der es Höchstbeträge gibt – nicht ausreichend ist. Die Beiträge des Arbeitgebers stellen hierbei keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt noch keinen direkten Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse selbst, sondern nur gegen seinen Arbeitgeber. Erst die späteren Auszahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und müssen lohnversteuert werden.
Lohnverwendungsabrede
Unter einer Lohnverwendungsabrede versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass bereits fälliger Arbeitslohn nicht ausgezahlt, sondern für andere Zwecke verwendet wird.