Das Bundesministerium der Finanzen nennt in einem eigens veröffentlichten Schreiben etliche Einzelheiten rund um die steuerliche Behandlung von Reisekosten bei betrieblichen und beruflichen Auslandsreisen (BMF-Schreiben vom 05.12.2025, Geschäftszeichen: IV C 5 – S 2353/00094/007/012). Die Ausführungen müssen Sie bei der lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen beachten. Zugleich listet das BMF die seit Anfang des Jahres 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf.
Die Werte der Verpflegungspauschalen wurden aktualisiert
Mehraufwendungen für Verpflegung dürfen Sie im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit Pauschbeträgen berücksichtigen. Bei Selbstständigen erhöhen die Beträge die Betriebsausgaben, bei Arbeitnehmern die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Anders verhält es sich mit den Pauschbeträgen für Übernachtungen. Hier sind beim Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten maßgeblich – die Pauschalen können Sie nicht ansetzen (hier gelten unverändert die Regelungen des BMF-Schreibens vom 25.11.2020).
Das BMF-Schreiben listet für jeden einzelnen Staat die aktuellen Pauschbeträge auf. Für einige Länder gibt es zusätzliche Unterscheidungen. (Beispiel: Bei den Vereinigten Staaten wird teilweise nach Bundesstaaten oder Städten unterschieden.) Erfreulich: In dem BMF-Schreiben sind die Länder nutzerfreundlich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Zudem sind geänderte Pauschbeträge fett gedruckt. So sehen Sie auf Anhieb, ob sich in dem betreffenden Land Abweichungen zum Vorjahr ergeben. Fest umrissene Regelungen gelten bei mehrtägigen Auslandsreisen in unterschiedliche Länder:
Anreisetag: Maßgeblich ist der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit am Anreisetag erreicht wird – wenn an dem Tag dort noch keine Tätigkeit ausgeübt wird.
Zwischentage: Die Pauschalen richten sich nach dem Ort, an dem sich der Reisende vor 24 Uhr aufhielt.
Abreisetag: Hier gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland.