Lohnsteuer fällt an, sobald der Arbeitnehmer über den Lohn verfügen kann. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Die wichtigsten davon stellen wir Ihnen im zweiten Teil unseres Beitrags vor.
Ein Firmenwagen ist gerade in Führungspositionen obligatorischer Gehaltsbestandteil. Die Privatnutzung kann auf drei verschiedene Arten umsatzversteuert werden.
Zum Abschluss unserer Beitragsserie erläutern wir die beiden Möglichkeiten, wie der zu Hause geladene Strom für den Firmenwagen betragsmäßig ermittelt wird. Das ist seit Jahresbeginn zwar deutlich aufwendiger, dafür aber umso genauer.
Arbeitgeber müssen im Lohnsteuerverfahren zahlreiche Pflichten erfüllen und haften für Fehler. Der Zufluss von Arbeitslohn spielt dabei eine zentrale Rolle. Wird der Zeitpunkt clever geplant, können sich dadurch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Im zweiten Teil unserer Beitragsserie geht es um Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt. Wichtigste Neuerung ist hierbei, dass die zu Hause geladene Strommenge nachgewiesen werden muss, was einigen technischen Aufwand mit sich bringt.
Die Umsatzbesteuerung von Sachbezügen dient dem Ausgleich der privaten Nutzung durch Arbeitnehmer und folgt eigenen Regeln, die sich deutlich von der Lohnsteuer unterscheiden. Nachdem im ersten Teil eine kurze Einführung erfolgt ist, erläutert dieser Beitrag die umsatzsteuerlichen Grundlagen als Basis für die Spezialthemen der folgenden Teile dieser Serie.