Das Entgelttransparenzgesetz – was Arbeitgeber beachten müssen
Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten: Individueller Auskunftsanspruch
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Auskunft verlangen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie das Vergleichsentgelt von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Die Auskunft muss innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Ersuchens erteilt werden. Ein neues Auskunftsersuchen kann grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. Das Vergleichsentgelt wird als Medianwert einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen angegeben. In tarifgebundenen oder tarifanwendenden Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat grundsätzlich die erste Anlaufstelle für das Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe aber selbst übernehmen; umgekehrt kann auch der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunft erteilt.
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