Ratgeber
/ 28. Mai 2026

Das Entgelttransparenzgesetz – was Arbeitgeber ­beachten müssen

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll geschlechtsspezifische Lohnunterschiede (sog. Gender Pay Gap) beseitigen. Auch wenn das Gesetz bereits seit 2017 in Kraft ist, gewinnt das Thema aufgrund der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie, die bis zum 07.06.2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, an aktueller Relevanz.

Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten: Individueller Auskunftsanspruch

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Auskunft verlangen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie das Vergleichsentgelt von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Die Auskunft muss innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Ersuchens erteilt werden. Ein neues Auskunftsersuchen kann grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. Das Vergleichs­entgelt wird als Medianwert einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen angegeben. In tarifgebundenen oder tarifanwendenden Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat grundsätzlich die erste Anlaufstelle für das Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe aber selbst übernehmen; umgekehrt kann auch der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunft erteilt.

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