Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
Der Streitfall
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH. Mit dieser schloss er bereits Ende 2010 einen Gesellschaftsvertrag über eine typisch stille Gesellschaft. Darin war vereinbart, dass der Kläger eine Einlage leistet und dafür eine jährliche Ergebnisbeteiligung entsprechend seinem Anteil am Gesamtkapital bekommt. Diese behandelte die GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen, behielt Kapitalertragsteuer davon ein und stellte eine Steuerbescheinigung aus. Das Wohnsitzfinanzamt sah dies ebenso und veranlagte den Kläger antragsgemäß. Eine Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH kam jedoch später zu der Auffassung, dass die Ergebnisbeteiligungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Arbeitslohn darstellen, worauf die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert wurden. Dagegen legte der Kläger zunächst erfolglos Einspruch ein, bekam aber vom Finanzgericht Baden-Württemberg recht (Urteil vom 06.10.2022, Az.: 12 K 1692/20). Beim Bundesfinanzhof landete der Fall, weil das Finanzamt in Revision ging.
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