Urteil
/ 28. Mai 2026

Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, zu welcher Einkunftsart die Einnahmen eines Arbeitnehmers aus einer typisch stillen Beteiligung bei seinem Arbeitgeber gehören. Das Urteil fiel erfreulich aus und hat grundsätzliche Bedeutung für Arbeitnehmer.

Der Streitfall

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH. Mit dieser schloss er bereits Ende 2010 einen Gesellschaftsvertrag über eine typisch stille Gesellschaft. Darin war vereinbart, dass der Kläger eine Einlage leistet und dafür eine jährliche Ergebnisbeteiligung entsprechend seinem Anteil am Gesamtkapital bekommt. Diese behandelte die GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen, behielt Kapitalertragsteuer davon ein und stellte eine Steuerbescheinigung aus. Das Wohnsitzfinanzamt sah dies ebenso und veranlagte den Kläger antragsgemäß. Eine Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH kam jedoch später zu der Auffassung, dass die Ergebnisbeteiligungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Arbeitslohn darstellen, worauf die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert wurden. Dagegen legte der Kläger zunächst erfolglos Einspruch ein, bekam aber vom Finanzgericht Baden-Württemberg recht (Urteil vom 06.10.2022, Az.: 12 K 1692/20). Beim Bundesfinanzhof landete der Fall, weil das Finanzamt in Revision ging.

+

Weiterlesen mit Lohn & Gehaltsprofi Aktuell +

Sollten Sie noch keinen persönlichen Login eingerichtet haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice service@weka.de.

Weiterlesen mit Lohn & Gehaltsprofi Aktuell +
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek inklusive Heftarchiv, Arbeitshilfen und Downloads.
Immer top informiert zu Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht.
Direkter Draht zu unseren Experten für Themenwünsche und Fragen.