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/ 29. April 2026

Das Zuflussprinzip im Lohnsteuerrecht – Teil 2

Lohnsteuer fällt an, sobald der Arbeitnehmer über den Lohn verfügen kann. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Die wichtigsten davon stellen wir Ihnen im zweiten Teil unseres Beitrags vor.

Gutscheine

Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt es darauf an, von wem sie ausgegeben wurden:

  • Ein (Waren-)Gutschein von Dritten (z.B. Supermarkt, Tankstelle) fließt dann zu, wenn der Arbeitnehmer ihn ausgehändigt bekommt oder das Wertguthaben aufgeladen wird. Beträgt sein Wert höchstens 50 €, und erhält der Arbeitnehmer im betreffenden Monat keine weiteren Sachbezüge, bleibt der Gutschein im Rahmen der 50-€-Sachbezugsgrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuerfrei. Ohne Bedeutung ist, wann der Gutschein eingelöst wird.Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen begünstigten Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt. Begünstigt sind nur Gutscheine und Geldkarten, die die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) erfüllen, etwa als Closed-Loop- oder Limited-Network-Karten. Nicht begünstigt sind insbesondere frei einsetzbare Geldkarten mit Barauszahlungsfunktion, IBAN oder Kreditkartenfunktion.
  • Ein (Waren-)Gutschein, der beim eigenen Arbeitgeber einzulösen ist, fließt erst bei der Einlösung zu. Sammelt der Arbeitnehmer mehrere Gutscheine und löst sie zusammen ein, wird die 50-€-Sachbezugsfreigrenze überschritten, und die Gutscheine sind insgesamt lohnsteuerpflichtig.

Der Zuflusszeitpunkt hat bei Waren- oder Dienstleistungsgutscheinen somit direkte Auswirkung darauf, ob Lohnsteuerpflicht besteht oder die 50-€-Sachbezugsfreigrenze greift.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem beherrschenden Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung mind. 50 %) fließen Gehaltsbestandteile nicht erst mit der Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu. Der Grund für diese Fiktion ist, dass er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit selbst bestimmen kann, ob und wann diese Beträge ausgezahlt werden. Das gilt zumindest für solche Forderungen, die unbestritten und eindeutig sind. Außerdem muss die GmbH auch zahlungsfähig sein. Die Zuflussfiktion ist in erster Linie bei (Gewinn-)Tantiemen relevant, sie greift aber auch bei allen anderen Bezügen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart wurden.

Unterstützungskasse

Mit einer Unterstützungskasse werden häufig Versorgungszusagen an besserverdienende Arbeitnehmer (z.B. Geschäftsführer) realisiert, bei denen eine gewöhnliche betriebliche Altersversorgung – bei der es Höchstbeträge gibt – nicht ausreichend ist. Die Beiträge des Arbeitgebers stellen hierbei keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt noch keinen direkten Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse selbst, sondern nur gegen seinen Arbeitgeber. Erst die späteren Auszahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und müssen lohnversteuert werden.

Lohnverwendungsabrede

Unter einer Lohnverwendungsabrede versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass bereits fälliger Arbeitslohn nicht ausgezahlt, sondern für andere Zwecke verwendet wird.

Beispiel
  • Der Arbeitgeber überweist die Miete direkt an den Vermieter des Arbeitnehmers (z.B. weil dieser ansonsten keinen Mietvertrag bekommen hätte).
  • Der Arbeitslohn wird gespendet (sog. Belegschaftsspenden).
  • Der Arbeitgeber überweist vermögenswirksame Leistungen (z.B. Bausparvertrag, Investmentfonds) an ein Anlageinstitut.

Der Arbeitslohn gilt als zugeflossen, sobald der Arbeitgeber die Auflage aus der Lohnverwendungsabrede erfüllt. Dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht über das Geld verfügen kann, ändert nichts an der Lohnsteuerpflicht.

Lohnsteuer hängt maßgeblich vom Zuflusszeitpunkt ab

Der Zeitpunkt des Zuflusses hat erhebliche Auswirkung darauf, wie viel Lohnsteuer für den Arbeitslohn anfällt. Das hat folgende Gründe:

  • Die Lohnsteuer wird nach den Lohnsteuermerkmalen berechnet, die beim Zufluss in der ELStAM-Datenbank hinterlegt sind.
  • Der Arbeitgeber muss einen Sachverhalt nach der lohnsteuerlichen Rechtslage beurteilen, die beim Zufluss gilt. Das ist vor allem bedeutsam bei zeitlich begrenzten Steuerbefreiungen (z.B. Coronaprämie, Inflationsausgleichsprämie) sowie bei Rechtsänderungen (z.B. verschärfte Regeln bei Warengutscheinen ab 2022).

Durch eine vorausschauende Steuerung des Zuflusses lässt sich somit beeinflussen, in welcher Höhe Lohnsteuer anfällt bzw. der Arbeitslohn gänzlich steuerfrei bleibt.

Beispiel
Einem Arbeitnehmer soll im Dezember 2025 ein Bonus ausgezahlt werden. Am 02.01.2026 heiratet er und hat Anspruch auf die Steuerklasse drei. Überweist der Arbeitgeber die Tantieme noch 2025, muss er die Lohnsteuer nach Steuerklasse eins abrechnen. Wartet er jedoch mit der Auszahlung, bis 2026 die günstigere Steuerklasse drei gespeichert ist, würde dem Arbeitnehmer mehr Netto von der Tantieme verbleiben.
Beispiel
Die Inflationsausgleichsprämie war nur bei Auszahlung bis 31.12.2024 steuerfrei. Wäre diese nur einen Tag später, am 01.01.2025, erfolgt, hätte der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten müssen.

Martin Lay