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30. März 2026

Wenn Rentner etwas hinzuverdienen

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Wenn Rentner etwas hinzuverdienen
Bild: ©yacobchuk/iStock/Getty Images Plus
Als Arbeitgeber beurteilen Sie die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Ihre Beschäftigten, berechnen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und führen diese an die Einzugstelle (gesetzliche Krankenkasse) ab. Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie einen Rentner oder Pensionär als Arbeitnehmer beschäftigen.

Geringfügige Beschäftigung

Sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungsverhältnisse, die nur geringfügig ausgeübt werden. Dies gilt natürlich auch für die Beschäftigung von Rentenbeziehern. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2026 auf 13,90 € erhöht und gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das monatliche Entgelt die Grenze von 603 € (im Jahr: 7.236 € = 12 × 603 €) nicht überschreitet. Geringfügig ist auch eine Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dann dabei keine Rolle.

Altersgrenze und Altersrente

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung seit dem Jahr 2012 zunächst in Einmonats-, ab dem Jahr 2024 in Zweimonatsschritten. Eine gesetzliche Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Bezieher, die eine gesetzliche Altersrente beziehen, können nebenher ohne Einschränkungen in der Entgelthöhe etwas dazuverdienen. Jemand, der eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, kann also eine Beschäftigung im Minijob ausüben oder auch mehr als 603 € im Monat verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der staatlichen Leistung kommt.

Krankenversicherung

Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch. Daher werden die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % sowie dem jeweiligen Zusatzbeitrag erhoben. Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest (für Rentner in der Krankenversicherung gelten hier ggf. andere Regeln).

Für Altersteilrentenbezieher findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung

Teilrentenbezieher können im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld erhalten. Für solche Beschäftigten müssen Sie paritätisch Krankenversicherungsbeiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % sowie dem jeweiligen Zusatzbeitrag entrichten.

Rentenversicherung (mit Flexirentengesetz)

Bezieher von Vollrenten sind seit 01.01.2017 rentenversicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Arbeitgeber für diese Mitarbeiter lediglich den Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Ihr Mitarbeiter hat die Wahl, er kann seine Rente erhöhen und nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin uneingeschränkt hinzuverdienen. Er verzichtet insofern auf seine Rentenversicherungsfreiheit. In diesem Fall führen Sie weiterhin die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile ab. Bezieher einer Altersteilrente bleiben dagegen in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig.

Ausnahme bei berufsständisch Versorgten

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Mitarbeiter nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei.

Für berufsständisch Versorgte, wie beispielsweise Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch noch nicht erreicht ist, zahlen Sie weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung. Stattdessen besteht für Sie unverändert die Verpflichtung, den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen Sie für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind, unabhängig von der Zahlung einer Altersrente, bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.

Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Für Bezieher einer staatlichen Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen:

  • Wer eine Teilerwerbsminderungsrente erhält, darf im Jahr 2026 neben der staatlichen Leistung maximal 41.527,50 € hinzuverdienen.
  • Wer eine Vollerwerbsminderungsrente bekommt, darf im Jahr 2026 neben der staatlichen Leistung maximal 20.763,75 € hinzuverdienen.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit monatlich 603 € (jährlich: 7.236 € = 12 × 603 €) stellt für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente kein Problem dar. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die nebenher kurzfristig beschäftigt sind, müssen die oben aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen beachten.

Michael Schmatz

Michael Schmatz