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30. September 2026

Die wichtigsten Fragen zur Aktivrente (Teil 1)

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Die wichtigsten Fragen zur Aktivrente (Teil 1)
Bild: © boggy22 / iStock / Getty Images Plus
Seit 01.01.2026 gibt es die neue Aktivrente. Sie soll ein Anreiz sein, dass Arbeitnehmer im Rentenalter freiwillig weiterarbeiten und damit wertvolles Wissen in den Betrieben bleibt. Der erste Teil unseres Beitrags beantwortet grundlegende Fragen.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dient dazu, den Beteiligten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer – Rechtssicherheit über den sozialver­sicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit zu verschaffen. Grundsätzlich fallen nur abhängig Beschäftigte unter den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung.

Was versteht man unter der Aktivrente?

Die Bezeichnung Aktivrente ist irreführend, denn es handelt sich eigentlich um einen Steuerfreibetrag. Dieser beträgt jährlich 24.000 € und wird für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Der Freibetrag führt dazu, dass der Arbeitslohn bis 2.000 € monatlich steuerfrei bleibt, wenn ein Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze arbeitet. Der Freibetrag ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitslohn bereits nach anderen gesetzlichen Regelungen steuerfrei ist (z.B. Ehrenamtspauschale). Er gilt außerdem nicht bei der Sozialversicherung, denn hier besteht weiterhin volle Beitragspflicht.

Wo ist die Aktivrente gesetzlich geregelt?

Die Aktivrente ist dem Grunde nach im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter vom 22.12.2025 geregelt. Dieses wurde im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 361 veröffentlicht und gilt seit dem 01.01.2026. Der Steuerfreibetrag von 2.000 € ist in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz normiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat umfangreiche FAQ veröffentlicht. Sie dienen als Orientierungshilfe, haben jedoch keine Rechts- oder Bindungswirkung.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Der Steuerfreibetrag der Aktivrente kann von allen beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen genutzt werden, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Er wird erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Für alle Geburtsjahrgänge nach 1963 gilt als Regelaltersgrenze die Vollendung des 67. Lebensjahrs – für Ältere gibt es Übergangsregelungen. Wer vorher in den Ruhestand gehen kann (z.B. abschlagsfreie Rente mit 63, vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente), bekommt den Freibetrag nicht. Ob tatsächlich auch Rente bezogen wird, ist in allen Fällen unerheblich.

Praxistipp

Internettipp FAQ zur Aktivrente vom Bundesministerium der Finanzen:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html

Welche Einnahmen werden bei der Aktivrente steuerfrei gestellt?

Die Steuerfreistellung von monatlich 2.000 € gilt nur für Einnahmen aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Barlohn oder Sachbezüge (z.B. Firmenwagen, Verpflegung) handelt. Neben laufenden Bezügen sind auch einmalige Einnahmen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) begünstigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Einnahmen reguläre Rentenversicherungsbeiträge bzw. Beitragszuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (z.B. bei Architekten) zahlen muss. Regulär bedeutet, dass sich die Sozialversicherungspflicht aus einer der folgenden Rechtsgrundlagen ergeben muss:

  • § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 1d SGB VI
  • § 168 Abs. 3 SGB VI
  • § 172 Abs. 1 SGB VI
  • § 172a SGB VI

Besteht keine Rentenversicherungspflicht nach diesen Vorschriften bzw. nur aufgrund anderer Vorschriften, kommt der Steuerfreibetrag nicht in Betracht.

Welche Einnahmen sind bei der Aktivrente nicht ­begünstigt?

Der Steuerfreibetrag wird nur für Einnahmen aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gewährt und knüpft zusätzlich an die Rentenversicherungspflicht an. Die Aktivrente kann deshalb insbesondere bei folgenden Einnahmen nicht genutzt werden:

  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z.B. selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Landwirtschaft)
  • Beamtenbezüge von weiterarbeitenden Ruhestandsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrentner)
  • pauschal versteuerte Aushilfslöhne (Minijobs sind zwar sozialversicherungspflichtig, allerdings nicht aufgrund der gesetzlich vorgesehen Rechtsgrundlagen)
  • Arbeitslohn eines Gesellschafter-Geschäftsführers, für den keine Rentenversicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu entrichten sind
  • Abgeordnetenbezüge.
Checkliste: Die Voraussetzungen der Aktivrente
□   gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht
□   Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
□   rentenversicherungspflichtige Einnahmen
➜ 2.000 € im Monat steuerfrei
Beispiel
Beispiel A feiert am 15.07.2026 seinen 67. Geburtstag. Er kann damit ab 01.08.2026 die Aktivrente nutzen.

Martin Lay

Martin Lay