Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dient dazu, den Beteiligten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer – Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit zu verschaffen. Grundsätzlich fallen nur abhängig Beschäftigte unter den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung.
Beitragspflicht in der Sozialversicherung
Abhängig Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – an die zuständige Einzugsstelle, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, abzuführen. Selbstständig tätige Personen müssen demgegenüber grundsätzlich selbst für ihre soziale Absicherung sorgen. Für Auftraggeber besteht in diesen Fällen regelmäßig keine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige, bleiben hiervon unberührt. Die korrekte Statusbeurteilung ist daher sowohl für Unternehmen als auch für Erwerbstätige von erheblicher Bedeutung.
Zwingend durchzuführendes Statusfeststellungsverfahren
Für bestimmte Personengruppen ist ein Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Dazu zählen insbesondere gemeldete Beschäftigte, die Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder des Arbeitgebers sind. Darüber hinaus betrifft dies geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG. In diesen Fällen hat die Einzugsstelle gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
Auch für mitarbeitende Gesellschafter sowie Fremdgeschäftsführer einer GmbH oder UG kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden, sofern Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen.
Risiken einer fehlerhaften Statusbeurteilung
Wird der Erwerbsstatus durch den Arbeitgeber selbst fehlerhaft beurteilt, besteht für ihn das Risiko erheblicher Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Arbeitnehmeranteile. Beitragsansprüche in der Sozialversicherung können in der Regel innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Beitragsschuldner ist stets der Arbeitgeber. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Häufig muss der Arbeitgeber zudem die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Ein nachträglicher Einbehalt beim Arbeitnehmer ist rückwirkend grundsätzlich nur für die letzten drei Monate und nur bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis möglich.
Mögliche strafrechtliche Folgen
Eine fehlerhafte Statusbeurteilung kann insbesondere dann strafrechtliche Konsequenzen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB nach sich ziehen, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten werden. Auch die unterlassene Durchführung eines gebotenen Statusfeststellungsverfahrens kann im Einzelfall als vorwerfbar bewertet werden.