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30. Juli 2026

BG-Beiträge prüfen: So vermeiden Unternehmen unnötig hohe Unfallversicherungsbeiträge

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BG-Beiträge prüfen: So vermeiden Unternehmen unnötig hohe Unfallversicherungsbeiträge
Bild: ©time99lek / iStock / Getty Images Plus
Die Berufsgenossenschaften, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, versenden jährlich im Frühjahr eines Jahres die Beitragsbescheide für das vorangegangene Kalenderjahr. Viele Unternehmen können die Beitragsberechnung der Berufsgenossenschaft kaum nachvollziehen.

Der an die Berufsgenossenschaft (BG) zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus mehreren Elementen zusammen: dem eigentlichen Umlagebeitrag, einem Beitragsnachlass bzw. Beitragszuschlag und einem Anteil am Ausgleich der Rentenlasten.

Definition „Umlagebeitrag“

Im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungen erheben die Berufsgenossenschaften keine im Voraus feststehenden Monatsbeiträge. Vielmehr wird der zu zahlende Beitrag erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs ermittelt. Die Summe der von allen Unternehmen zu zahlenden Beiträge soll exakt die Aufwendungen der BG im vergangenen Kalenderjahr abdecken (Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung). Der Beitrag des einzelnen Unternehmens bestimmt sich vorrangig nach dem jeweiligen Unfallrisiko der Branche (ausgedrückt durch die Gefahrklasse), der Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte und ggf. der Höhe der Ver­sicherungssumme für die Versicherung des Unternehmers.

Gefahrtarif spielt eine große Rolle

Die Prüfung beginnt mit der Gefahrtarifstelle/Gefahrklasse. In regelmäßigen Abständen erlassen die Berufsgenossenschaften Gefahrtarife, die aus mehreren Tarifstellen bestehen. In einer Gefahrtarifstelle können mehrere Gewerbezweige mit ähnlichem Risiko zusammengefasst werden. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet, die als Faktor direkt in die Beitragsberechnung einfließt. Gewerbezweige mit hohen Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten haben höhere Gefahrklassen und zahlen somit höhere Beiträge als solche mit niedrigen Kosten. Anders formuliert: Je höher die Gefahrklasse, desto höher der zu zahlende BG-Beitrag. Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob das eigene Unternehmen korrekt in den Gefahrtarif der jeweiligen BG eingestuft worden ist. Hierzu ist es erforderlich, den für das entsprechende Beitragsjahr gültigen Gefahrtarif der eigenen BG zur Hand zu nehmen. Die Gefahrtarife sind am einfachsten auf der Internetseite der jeweiligen BG zu finden.

Wenn die Gefahrtarifstelle falsch ist

In nicht wenigen Fällen stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein Unternehmen zu einer falschen Gefahrtarifstelle veranlagt worden ist. Sollte die Tarifstelle, der das Unternehmen eigentlich zuzuordnen wäre, eine niedrigere („billigere“) Gefahrklasse vorsehen, sollte das Unternehmen dem Beitragsbescheid widersprechen und die Veranlagung zu der zutreffenden Tarifstelle beantragen. Es bestehen gute Chancen, den zu zahlenden Beitrag zumindest mit Wirkung für die Zukunft zu verringern.

Entgeltsumme muss richtig sein

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die der Gefahrtarifstelle zugeordnete Entgeltsumme korrekt ist. Die Berufsgenossenschaften übernehmen – von Schätzungsfällen abgesehen – die von den Unternehmen mit dem Lohnnachweis gemeldeten Entgelte. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Berufsgenossenschaften das beitragspflichtige Entgelt je Beschäftigten auf eine Höchstgrenze deckeln (z.B. BG RCI: 96.000 € jährlich ab Umlagejahr 2025; sog. Höchstjahresarbeitsverdienst). Entgelte oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Es empfiehlt sich, den jeweiligen Gefahrtarif der zuständigen BG auf solche Höchstgrenzen hin zu prüfen. In manchen Fällen reichen die Unternehmen aber versehentlich falsche Lohnnachweise bei den Berufsgenossenschaften ein, die zu überhöhten Beitragsforderungen führen können. So werden vereinzelt fälschlicherweise Entgelte gemeldet, die an nicht versicherungspflichtige Personen gezahlt wurden (z.B. beherrschende „Gesellschafter-Geschäftsführer“ und „mitarbeitende Familienangehörige“, die nicht weisungsgebunden sind und/oder ein nicht unerhebliches „Unternehmerrisiko“ übernommen haben). Besondere Aufmerksamkeit ist im Hinblick auf den Büroteil des Unternehmens geboten. Bei der BG Bau, der BGN und der BG ETEM werden die kaufmännisch bzw. verwaltend tätigen Mitarbeiter separat zu einer eigenen Tarifstelle mit einer in der Regel deutlich niedrigeren Gefahrklasse veranlagt. Welche Personen genau von dieser Tarifstelle erfasst werden, ist in den Gefahrtarifen der zuständigen BG näher erläutert. Bei der Prüfung des Beitragsbescheids sollte kontrolliert werden, ob die Entgelte der im Büroteil des Unternehmens tätigen Mitarbeiter tatsächlich auch dieser Tarifstelle zugeordnet wurden. Anderenfalls sollte Widerspruch eingelegt und der BG dargelegt werden, wie sich die Entgelte auf den gewerblichen Teil und den Büroteil tatsächlich verteilt haben.

Auf den richtigen Beitragsfuß kommt es an

Neben der Gefahrklasse und der Entgeltsumme ist der Beitragsfuß (teilweise auch Umlageziffer genannt) ein weiterer Faktor zur Berechnung des BG-Beitrags. Der Beitragsfuß wird von der BG jedes Jahr neu durch Division des Umlagesolls (Summe aller Aufwendungen der BG im vergangenen Kalenderjahr) durch die Beitragseinheiten aller Unternehmen (Arbeitsentgelte × Gefahrklasse) berechnet.

Zusammengefasst berechnet sich der Umlagebeitrag zur BG nach folgender Formel:

Entgelt bzw. Versicherungssumme × Gefahrklasse × Beitragsfuß.

Michael Schmatz

Michael Schmatz