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26. Februar 2026

Firmenwagen statt Mindestlohn? – BSG kippt ­beliebte Praxis

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Firmenwagen statt Mindestlohn? – BSG kippt ­beliebte Praxis
Bild: © Pichsakul Promrungsee/Getty Images
Teurer Denkfehler: Arbeitgeber, die den gesetzlichen Mindestlohn durch Sachleistungen wie einen Firmenwagen ersetzen wollen, verstoßen gegen geltendes Recht. Das hat das Bundessozialgericht nun klargestellt – mit Folgen für viele Betriebsprüfungen.

Aktueller Anlass für Lohn- und Sozial­versicherungsprüfungen

Mit zwei Urteilen vom 13.11.2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden: Der gesetzliche Mindestlohn muss in bar gezahlt werden. Die Überlassung eines Firmenwagens zählt nicht als Erfüllung dieses Anspruchs – auch dann nicht, wenn darauf bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Hintergrund der Entscheidungen: Zwei Arbeitgeber hatten teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ausschließlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen – als vollständige Vergütung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte nach Betriebsprüfungen Nachforderungen gestellt. Das BSG gab dieser Rechtsauffassung nun recht (Az.: B 12 BA 8/24 R, B 12 BA 6/23 R).

Sachleistungen sind kein Ersatz für Mindestlohn

Entscheidend ist: Der Mindestlohn ist ein Geldanspruch, wie ihn § 1 Abs. 1 MiLoG und § 107 Gewerbeordnung verlangen. Sachbezüge – wie Dienstwagen – dürfen zusätzlich gewährt werden, nicht jedoch anstelle der gesetzlichen Lohnuntergrenze. Bereits gezahlte Sozialabgaben ändern daran nichts.

Arbeitgeber riskieren damit nicht nur Beitragsnachforderungen, sondern auch Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz sowie die Anfechtung bestehender Arbeitsverträge.

Was nun wichtig wird

  1. Vergütung prüfen: Verträge müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn in Geld gezahlt wird – unabhängig von Firmenwagen oder anderen Sachleistungen.
  2. Sachbezüge richtig einordnen: Sachleistungen sind lohnsteuer- und beitragspflichtig, dürfen aber nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  3. auf Betriebsprüfung vorbereitet sein: Bei Verstößen drohen erhebliche finanzielle Risiken und Rückabwicklungen.
Expertentipp

Der Mindestlohn ist nicht verhandelbar – auch nicht durch eine kreative Vertragsgestaltung. Arbeitgeber sollten jetzt handeln und bestehende Vergütungsmodelle auf rechtssichere Grundlagen stellen.

Joachim Welper

Joachim Welper