Aktueller Anlass für Lohn- und Sozialversicherungsprüfungen
Mit zwei Urteilen vom 13.11.2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden: Der gesetzliche Mindestlohn muss in bar gezahlt werden. Die Überlassung eines Firmenwagens zählt nicht als Erfüllung dieses Anspruchs – auch dann nicht, wenn darauf bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Hintergrund der Entscheidungen: Zwei Arbeitgeber hatten teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ausschließlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen – als vollständige Vergütung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte nach Betriebsprüfungen Nachforderungen gestellt. Das BSG gab dieser Rechtsauffassung nun recht (Az.: B 12 BA 8/24 R, B 12 BA 6/23 R).
Sachleistungen sind kein Ersatz für Mindestlohn
Entscheidend ist: Der Mindestlohn ist ein Geldanspruch, wie ihn § 1 Abs. 1 MiLoG und § 107 Gewerbeordnung verlangen. Sachbezüge – wie Dienstwagen – dürfen zusätzlich gewährt werden, nicht jedoch anstelle der gesetzlichen Lohnuntergrenze. Bereits gezahlte Sozialabgaben ändern daran nichts.
Arbeitgeber riskieren damit nicht nur Beitragsnachforderungen, sondern auch Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz sowie die Anfechtung bestehender Arbeitsverträge.
Was nun wichtig wird
- Vergütung prüfen: Verträge müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn in Geld gezahlt wird – unabhängig von Firmenwagen oder anderen Sachleistungen.
- Sachbezüge richtig einordnen: Sachleistungen sind lohnsteuer- und beitragspflichtig, dürfen aber nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
- auf Betriebsprüfung vorbereitet sein: Bei Verstößen drohen erhebliche finanzielle Risiken und Rückabwicklungen.