Lädt der Arbeitgeber zu Tisch, soll der Mitarbeiter dafür nicht auch noch Steuern zahlen müssen. Möglich macht dies eine Pauschalversteuerung. Bei der Sozialversicherung liegt die Sache anders.
Versteuert der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe pauschal, hat der Mitarbeiter mehr auf dem Konto. Die Pauschalversteuerung ist auch möglich, wenn er dafür auf sein Gehalt verzichtet.