Erholungsbeihilfe mit Gehaltsumwandlung nutzen
Nur ausnahmsweise steuerfrei
Erholungsbeihilfen vom Arbeitgeber sind steuerfrei, wenn es sich um Unterstützungsleistungen (§ 3 Nr. 11 EStG) oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) handelt. In allen anderen Fällen – insbesondere bei Zuschüssen zu Urlaubsreisen – liegt normaler Arbeitslohn vor. Dieser gehört in die Gehaltsabrechnung, sodass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können.
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