Phantomlohn ist bei Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen
Bezieht ein Beschäftigter Kurzarbeitergeld, besteht das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis fort. Bei der Berechnung und der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich viele Besonderheiten.
Betriebe können aus wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit anmelden. Dabei ist zu beachten, dass auch Sonntagszuschläge – sofern sie steuer- und beitragspflichtig sind – als sogenannter Phantomlohn bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds (Kug) zu berücksichtigen sind.
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