Analyse
/ 26. Februar 2026

Phantomlohn ist bei Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen

Bezieht ein Beschäftigter Kurzarbeitergeld, besteht das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis fort. Bei der Berechnung und der Entrichtung der Sozialver­sicherungsbeiträge ergeben sich viele Besonderheiten.

Betriebe können aus wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit anmelden. Dabei ist zu beachten, dass auch Sonntagszuschläge – sofern sie steuer- und beitragspflichtig sind – als sogenannter Phantomlohn bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds (Kug) zu berücksichtigen sind.

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