Einmalige Kapitalauszahlung aus bAV ist beitragspflichtiger Versorgungsbezug
Wer sich seine betriebliche Altersversorgung auf einen Schlag auszahlen lässt, muss dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des LSG Berlin-Brandenburg. Der Beitrag zeigt, was genau unter einen „Versorgungsbezug“ fällt – und welche Auswirkungen das auf Auszahlung und Nettobetrag hat.
Aktuelles Urteil mit Signalwirkung
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 15.01.2025, Az.: L 1 KR 241/23, entschieden: Einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – z.B. aus Direktversicherungen – gelten als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Damit folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
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