Das Gesetz soll vor allem kleine und mittlere Betriebe entlasten, bringt aber auch für größere Industrieunternehmen neue Anforderungen bei Förderung, Abrechnung und Beratung.
1. Förderung von Geringverdienern wird dynamisch
Die bisherige feste Einkommensgrenze entfällt. Künftig orientiert sich die Fördergrenze am Drei-Prozent‑Anteil der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Der mögliche Förderbetrag steigt auf bis zu 1.200 € pro Jahr.
Praxisrelevant: Beschäftigte rutschen bei Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch aus der Förderung. Das erleichtert die kontinuierliche Förderung in Lohnsystemen.
2. Mehr Flexibilität durch geöffnete Sozialpartnermodelle
Tarifparteien können künftig auch Dritte an bAV‑Modellen beteiligen. Wechsel und Kapitalüberträge zwischen Modellen werden erleichtert. Außerdem sind neue Opting‑out‑Modelle mit automatischer Entgeltumwandlung geplant.
Praxisrelevant: Lohnbuchhalter müssen prüfen, wie automatische Umwandlungen technisch und prozessual in die Abrechnung integriert werden.
Weitere Punkte mit Auswirkung auf die Lohnabrechnung
Abfindungen: flexible Auszahlungsregelungen bei kleinen Rentenansprüchen
Hinzuverdienstregelung: Anpassung an das neue Rentenrecht, wichtig bei Betriebsrentnern
Bedeckungsvorschriften: mehr Handlungsspielraum für Pensionskassen
Digitalisierung: Verfahren beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sollen einfacher werden.
Aktueller Stand und Ausblick
Der Regierungsentwurf wurde am 03.09.2025 im Kabinett beschlossen. Wir werden das weitere Verfahren für Sie verfolgen.