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/ 15. Dezember 2025

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was jetzt im Lohnbüro wichtig ist

Das Bundesarbeitsministerium hat Anfang September 2025 den Entwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) vorgelegt. Ziel ist, die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Geringverdiener attraktiver und für Arbeitgeber flexibler zu machen. Besonders in der Entgeltabrechnung ergeben sich dadurch neue Aufgaben.

Das Gesetz soll vor allem kleine und mittlere Betriebe entlasten, bringt aber auch für größere Industrieunternehmen neue Anforderungen bei Förderung, Abrechnung und Beratung.

1. Förderung von Geringverdienern wird dynamisch

Die bisherige feste Einkommensgrenze entfällt. Künftig orientiert sich die Fördergrenze am Drei-Prozent‑Anteil der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Der mögliche Förderbetrag steigt auf bis zu 1.200 € pro Jahr.
Praxisrelevant: Beschäftigte rutschen bei Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch aus der Förderung. Das erleichtert die kontinuierliche Förderung in Lohnsystemen.

2. Mehr Flexibilität durch geöffnete Sozialpartnermodelle

Tarifparteien können künftig auch Dritte an bAV‑Modellen beteiligen. Wechsel und Kapitalüberträge zwischen Modellen werden erleichtert. Außerdem sind neue Opting‑out‑Modelle mit automatischer Entgeltumwandlung geplant.
Praxisrelevant: Lohnbuchhalter müssen prüfen, wie automatische Umwandlungen technisch und prozessual in die Abrechnung integriert werden.

Weitere Punkte mit Auswirkung auf die Lohnabrechnung

Abfindungen: flexible Auszahlungsregelungen bei kleinen Rentenansprüchen

Hinzuverdienstregelung: Anpassung an das neue Rentenrecht, wichtig bei Betriebsrentnern

Bedeckungsvorschriften: mehr Handlungsspielraum für Pensionskassen

Digitalisierung: Verfahren beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sollen einfacher werden.

Aktueller Stand und Ausblick

Der Regierungsentwurf wurde am 03.09.2025 im Kabinett beschlossen. Wir werden das weitere Verfahren für Sie verfolgen.

Joachim Welper